Ausgaben des IEF

Die Ausgaben des IEF setzen sich aus dem Insolvenz-Entgelt, den Aufwendungen für gesetzliche Abgaben im Zusammenhang mit Insolvenzen, dem gesetzlichen Verwaltungsaufwand und den Kosten der IEF-Service GmbH sowie Förderungen zur betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen zusammen.

Auszahlung an ArbeitnehmerInnen

Der Hauptzweck des IEF ist die Existenzabsicherung der von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen und damit die Finanzierung des Insolvenz-Entgeltes.

Gesetzliche Abgaben

Durch eine Insolvenz können auch die gesetzlichen Abgaben, die mit Löhnen und Gehältern in Zusammenhang stehen, nicht mehr geleistet werden (z.B. Sozialversicherung). Der IEF deckt folgende, nicht einbringliche Forderungen ab:

  • Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und Beiträge zur Mitarbeiter-Vorsorgekasse:
    Zu den gesetzlich geregelten Aufgaben des IEF zählen die Leistung von Arbeitnehmer-Beitragsanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung, also die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, und die Mitarbeiter-Vorsorgekassenbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger. Es wird der tatsächliche Ausfall der Krankenkassen aufgrund einer Insolvenz abgedeckt.
  • Zuschläge Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskassa (BUAK):
    Die Zahlungsausfälle bei den vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschlägen werden der BUAK ersetzt. Vorausgesetzt wird, dass dieses Unternehmen insolvent war und die offenen Forderungen nicht mehr einbringlich sind.
  • Gehaltskassenumlagen nach dem Gehaltskassengesetz 2002:
    Der IEF ersetzt die von den Apotheken zu leistenden Gehaltskassenumlagen, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sowie uneinbringbar sind und nach dem IESG gesicherte Ansprüche der angestellten Aspiranten oder Apotheker betreffen.

Gesetzlicher Verwaltungsaufwand

  • Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbands:
    Der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) als bevorrechteter Gläubigerschutzverband erhält für die Vertretung der ArbeitnehmerIn und damit die Antragseinbringung einen Pauschalbetrag vergütet, der jährlich um die Aufwertungszahl des jeweiligen Jahres gem. § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vervielfacht wird.
  • Einhebungsvergütung:
    Die den Sozialversicherungsträgern in Zusammenhang mit der Einhebung und Weiterleitung der IESG-Beiträge entstandenen Kosten werden vom IEF pauschaliert ersetzt.

Die Kosten der IEF-Service GmbH

Der IEF ist nach § 4 Abs 1 IEF-Service GmbH-Gesetz verpflichtet, der GmbH den durch die gesetzliche Betriebspflicht ausgelösten Liquiditätsbedarf abzudecken. Diese Kosten der IEF-Service GmbH betragen gemessen an der Bilanzsumme des IEF etwa 1,4%.