Welche Ansprüche gibt es?

Grundsätzlich gebührt Insolvenz-Entgelt nur für Nettoansprüche: Das heißt, dass der Bruttoanspruch sowohl um den Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung als auch um den Lohnsteueranteil verringert ist.

Wichtig: Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes unterliegt die Berechnung der Ansprüche einer speziellen „Insolvenzbesteuerung“. Das führt dazu, dass die bezahlten Nettoansprüche nicht mit der normalen Lohnverrechnung konform gehen. Da die „Insolvenzsteuer“ auch geringer sein kann als die übliche Lohnsteuer, muss die IEF-Service GmbH dem Finanzamt Jahreslohnzettel über die erhaltenen Zahlungen übermitteln. Das Finanzamt führt eine Veranlagung durch, wodurch es für Sie zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Beachten Sie bitte auch, dass die Bruttoansprüche mit der zweifachen Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung (für das Jahr 2023 sind das € 11.700,00 brutto pro Monat) begrenzt sind. Für die Abfertigung alt gilt eine spezielle Höchstgrenze. Darüber hinaus gebühren die Ansprüche auch nur für gewisse Zeiträume vor und nach der Insolvenz.

Insolvenz-Entgelt wird bezahlt für:

  • Ansprüche auf laufendes Entgelt (Lohn, Gehalt, Sonderzahlungen)
  • Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfertigung alt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung)
  • Schadenersatzansprüche
  • Sonstige aus dem Arbeitsverhältnis stammende Ansprüche (z.B. Spesen, Diäten, Prämien, Kilometergelder, Betriebspensionen, Hinterbliebenenpensionen)
  • Die zur Rechtsverfolgung dieser Ansprüche gegen den Arbeitgeber notwendigen Kosten (z.B. Klagskosten)

Kein Insolvenz-Entgelt gibt es für folgende Ansprüche:

  • Ansprüche aus Werkverträgen
  • Ansprüche von arbeitnehmerähnlichen Personen, welche nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert sind
  • Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband
  • Ansprüche von Gesellschaftern, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht
  • Ansprüche, die aus Vereinbarungen zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) resultieren

Sollten diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht werden, ist laut Gesetz darüber mittels eines abweisenden Bescheides zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel der Klage zu.