In welchen Fällen gebührt Insolvenz-Entgelt?

Insolvenz-Entgelt gebührt bei:

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren, Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung)
  • Insolvenzverfahren außerhalb Österreichs, sofern die Beschäftigung in Österreich erfolgt ist
  • Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 68 der Insolvenzordnung (IO)
  • Löschung gem. § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG) wegen Vermögenslosigkeit
  • Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 63 IO, wenn der Arbeitgeber nicht auffindbar ist
  • Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung wegen Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Nachlasses nach dem verstorbenen (ehemaligen) Arbeitgeber
  • Vorliegen eines Urteiles gegen den Arbeitgeber, dass er die Abfertigung (einen Teil davon) aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen muss (§ 1a IESG)

Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?

  • Arbeitnehmer:innen
  • ehemalige Arbeitnehmer:innen,
  • freie Dienstnehmer:innen
  • Heimarbeiter:innen
  • und die Erben dieser Personen,

wenn über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Dienstverhältnis dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt. Auch ein Beschluss auf Ablehnung der Insolvenzeröffnung bzw. Zurückweisung des Insolvenzantrages ermöglicht Anspruchsberechtigten die Antragstellung auf Insolvenz-Entgelt.