wenn über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Dienstverhältnis dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt. Auch ein Beschluss auf Ablehnung der Insolvenzeröffnung bzw. Zurückweisung des Insolvenzantrages ermöglicht Anspruchsberechtigten die Antragstellung auf Insolvenz-Entgelt.