Wird eine Kündigungsentschädigung gefordert, so ist ab dem vierten Monat ein Einkommen, das aus einer neuen Beschäftigung erzielt wird, auf die beantragte Kündigungsentschädigung anzurechnen.
Wird eine Kündigungsentschädigung gefordert, so ist ab dem vierten Monat ein Einkommen, das aus einer neuen Beschäftigung erzielt wird, auf die beantragte Kündigungsentschädigung anzurechnen.
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