Insolvenzsteuer bzw. Insolvenzbesteuerung

Das Insolvenz-Entgelt unterliegt einer gesonderten Besteuerung. Nachdem vom Bruttolohn die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, wird eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15% einbehalten. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Steuerfreibetrags ergibt sich eine effektive Besteuerung von 12%.

Hinweis: Die Abfertigung unterliegt der „normalen“ Besteuerung.

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