FAQ für Antragsteller

Nein, die Antragstellung erfolgt nicht automatisch. Um Insolvenz-Entgelt zu erhalten, müssen Sie den dazu notwendigen Antrag auf Insolvenz-Entgelt samt den geforderten Standardunterlagen bei der IEF-Service GmbH einbringen.

Grundsätzlich gebührt Insolvenz-Entgelt nur für Nettoansprüche. Ferner sind die Bruttoansprüche mit der zweifachen Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung (für das Jahr 2024 mit € 12.120,00 brutto pro Monat) begrenzt. Für die Abfertigung alt gilt eine spezielle Höchstgrenze.

Sofern die beantragten Forderungen vom Insolvenzverwalter bzw. vom Arbeitgeber vorbehaltlos anerkannt wurden und auch unsere Prüftätigkeit das Zurechtbestehen der Ansprüche ergeben hat, erfolgt eine Zuerkennung und Anweisung des Insolvenz-Entgeltes. Die Zuerkennung erfolgt mittels Bescheid. Die Anweisung kann per Post oder auf ein Konto vorgenommen werden.

Aufgrund der vorzunehmenden Prüfungen der beantragten Forderungen ist mit einer (Teil-) Zahlung in den meisten Fällen in zwei bis drei Monaten nach Antragstellung zu rechnen. Erfahrungsgemäß wird ein Großteil der Anträge längstens nach sechs Monaten zur Gänze abgeschlossen. Wenn die Anträge vollständig mit allen Standardunterlagen eingebracht werden und der Insolvenzverwalter rasch ein Anerkenntnis abgibt, ist auch eine frühere Auszahlung möglich.

Die Einbringung ist prinzipiell innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen. Bei Zurück- oder Abweisungsbeschlüssen ist die Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Gerichtsbeschlusses vorzunehmen.

Wichtig: Je früher Ihr Antrag eingebracht wird, umso früher kann das Verfahren der IEF-Service GmbH beginnen – und umso früher kann eine Auszahlung vorgenommen werden!

Im Sinn des Einkommensteuergesetzes unterliegt die Berechnung der Ansprüche einer speziellen „Insolvenzbesteuerung“. Das hat zur Folge, dass die von der IEF-Service GmbH ausbezahlten Nettoansprüche höher oder niedriger sein können als die vom Arbeitgeber in der Lohnabrechnung berechneten Beträge. Aus diesem Grund muss die IEF-Service GmbH dem Finanzamt Jahreslohnzettel über die erhaltenen Zahlungen übermitteln. Dieses führt eine Veranlagung durch, wodurch es für Sie zu Steuernachzahlungen an das Finanzamt kommen kann.

Aufgrund der Insolvenz sollen keine Doppelzahlungen erfolgen. Sollten Sie nach der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen haben, kann es sein, dass es bei der Beantragung von Kündigungsentschädigungs- und/oder Urlaubsersatzleistungsansprüchen zu einer gesetzlich vorgesehenen Rückverrechnung im Ausmaß des (teilweisen) Arbeitslosengeldes mit dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) kommt.

Prinzipiell sind Ansprüche auf laufendes Entgelt (Lohn, Gehalt, Sonderzahlungen), Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung) sowie Schadenersatzansprüche gesichert. Weiters unterliegen auch sonstige aus dem Arbeitsverhältnis stammende Ansprüche (z.B. Spesen, Diäten, Prämien, Kilometergelder, Betriebspensionen, Hinterbliebenenpensionen) und die zur Rechtsverfolgung gegen den Arbeitgeber notwendigen Kosten der Sicherung.

Notwendig sind das Insolvenz-Entgelt-Antragsformular (Online-Antragsformular), die gerichtliche Forderungsanmeldung und die Standardunterlagen.

Alternativ zum elektronischen Antrag können Sie auch bei jeder Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH ein Antragsformular in Papierform anfordern.

Keinen Anspruch haben insbesondere selbstständige Unternehmer bzw. Antragsteller, die aufgrund eines Werkvertrags eine Forderung haben, sowie Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht.

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben ArbeitnehmerInnen, ehemalige ArbeitnehmerInnen, freie DienstnehmerInnen, HeimarbeiterInnen und die Erben der zuvor genannten Personen, wenn über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Dienstverhältnis dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt. Auch ein Beschluss auf Ablehnung der Insolvenzeröffnung bzw. Zurückweisung des Insolvenzantrages ermöglicht die Antragstellung auf Insolvenz-Entgelt.

Der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) stellt ArbeitnehmerInnen unentgeltlich Beratung und Berechnung ihrer Ansprüche zur Verfügung, vertritt sie vor dem Insolvenzgericht und der IEF-Service GmbH und führt alle notwendigen Verfahrensschritte durch, wie etwa die Stellung des Antrages auf Insolvenz-Entgelt. Der ISA ist ein Verein der Arbeiterkammern und des ÖGB. Er erbringt seine Leistungen für die Mitglieder dieser Organisationen und hat seine Standorte bei den Arbeiterkammern in allen Bundesländern.

Link zur Arbeiterkammer (AK) bzw. zum Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA)

Der Antrag ist entweder mittels des elektronischen Antragsformulars in elektronischer Form einzubringen, ansonsten ist der Antrag schriftlich zu stellen. Der schriftliche Antrag kann persönlich, per Post, per Fax oder per E-Mail bei der IEF-Service GmbH eingebracht werden.

Im Antrag sind die Entgeltansprüche folgendermaßen anzugeben:

  • Bruttobetrag
  • Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers
  • Lohnsteuer (ACHTUNG: besondere Insolvenzsteuer)
  • Nettobetrag