Grundsätzlich gehen die als Masseforderungen qualifizierten Arbeitnehmerforderungen im Ausmaß der zuerkannten Leistung auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) über. Daher sind Masseforderungen, für welche Insolvenz-Entgelt zuerkannt wurde, an den IEF zu überweisen. Sollten Masseforderungen direkt an den/die ArbeitnehmerIn bezahlt worden sein, sind diese im Forderungsverzeichnis der IEF-Service GmbH zu bestreiten.
Grundsätzlich gehen Insolvenzforderungen mit Antragstellung beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) und der insolvenzrechtlichen Anerkennung durch den Insolvenzverwalter auf den IEF über. Der Forderungsübergang ist nicht vom Vorliegen eines Bescheides abhängig. Eine schuldbefreiende Leistung ist danach nur mehr an den IEF möglich.
Sofern es sich um insolvenzrechtlich anerkannte Forderungen handelt, ist die auf den abgewiesenen Teil entfallende Quote an den Arbeitnehmer direkt zu überweisen. Im Anmeldeverzeichnis ist dieser Split der Quotenzahlung zu vermerken. Bei Fragen steht ihnen das Fondsmanagement gerne zur Verfügung.
Diese teilen das rechtliche Schicksal der gesicherten Forderung. D.h. diese Absonderungsrechte stehen im Ausmaß des per Bescheid zuerkannten Insolvenz-Entgelts dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) zu und werden auch von diesem der Masse gegenüber geltend gemacht.
Quoten für auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) übergegangene Forderungen (siehe Forderungsübergang) sind schuldbefreiend nur auf das Konto des IEF (unsere Bankverbindung) zu überweisen.
Hier finden Sie unsere Bankverbindung.
Wenden Sie sich bitte vor der Fälligkeit der jeweiligen Quotenzahlung (und damit vor Erhalt der Mahnung) an das Fondsmanagement (office.fm@insolvenzentgelt.at) zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise.
Siehe dazu unter Unser Service und Forderungsübergang.
Darüber hinaus können folgende Gründe vorliegen:
Wenden sie sich an das Fondsmanagement und Sie erhalten einen aktuellen Forderungsstand.
Ja, unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 3 IESG:
Für den gesamten Ausfall, den der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) erleidet. Dieser berechnet sich aus dem Gesamtbetrag des zuerkannten Insolvenz-Entgelts abzüglich der im Verfahren hereingebrachten Quote. Ferner werden auch die vom IEF nach den §§ 13a, b und d IESG den Sozialversicherungsträgern zu ersetzenden Dienstnehmer-Beitragsanteile geltend gemacht.
Das von der IEF-Service GmbH übermittelte Forderungsverzeichnis ist in allen Punkten zu beantworten. Sollten die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen gepfändet sein, sind zusätzlich alle relevanten Unterlagen dem ausgefüllten Forderungsverzeichnis beizulegen.
Die Dauer bis zur Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes hängt auch wesentlich von der Raschheit und der Vollständigkeit Ihrer Stellungnahme zu den beantragten Forderungen ab. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sind dafür 14 Tage vorgesehen.
Für Ihre Berechnung wichtig: Die steuerbaren Entgelte (Ausnahme: Abfertigung und Pensionsabfindungen) unterliegen der besonderen Besteuerung iSd § 67 Abs. 8 lit. g EStG (Einkommenssteuergesetz).
Bedingte Forderungen sind bei richtigem Forderungsgrund und richtiger Höhe sowie deren Aushaften vom Insolvenzverwalter anzuerkennen. Ferner muss eine Sicherstellung der ursprünglich bedingten Forderung erfolgen. Eine Bestreitung nur aufgrund des Vorliegens der Bedingung ist nicht zweckmäßig.
Im Falle von Bestreitungen sollten deren Rechtsgrund sowie der wesentliche Sachverhalt angegeben und vorhandene Beweismittel an die IEF-Service GmbH übermittelt werden.
Pauschale Bestreitungen durch Insolvenzverwalter ohne Ausführungen über Gründe bzw. Beweismittel sind nicht zweckentsprechend und verzögern das Verfahren infolge der dann notwendigen Rückfragen. Empfohlen wird in derartigen Fällen eine Abklärung zwischen Insolvenzverwaltung und AntragstellerIn (Vertreter), in einzelnen komplizierten Fällen auch unter Beiziehung der MitarbeiterInnen der IEF-Service GmbH.
Im Falle von Anfechtungen ist der IEF-Service GmbH das Anfechtungsschreiben zu übermitteln. Daraus müssen der Rechtsgrund sowie der wesentliche Sachverhalt hervorgehen.
Vorhandene Beweismittel sind dem Schreiben beizulegen. Die IEF-Service GmbH prüft die Angaben auf deren Richtigkeit und Plausibilität.