Der Forderungsübergang tritt nach § 11 IESG ex lege mit Antragstellung auf Insolvenzentgelt durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein. Ist die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, ist das eine weitere Voraussetzung. Hinzu tritt die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung in der Prüfungstagsatzung (Anerkennung und Nichtbestreitung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter) und die Eintragung des Forderungsübertragung im Anmeldeverzeichnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der IEF rasch die Gläubigerposition einnehmen, um schon frühzeitig im Insolvenzverfahren mitwirken zu können. Auf den IEF gehen die Kopf- und Summenstimmen derart angemeldeten Arbeitnehmer-Forderungen über. Bei Fragen zum Forderungsübergang steht Ihnen das Fondsmanagement gerne zur Verfügung.
(siehe FAQ)
Sollte es zu einer Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt trotz insolvenzrechtlicher Bestreitung dieser Forderung durch den Verwalter kommen, nehmen Sie bitte zur weiteren Abklärung umgehend mit dem Fondsmanagement Kontakt auf (office.fm@insolvenzentgelt.at).