Zur Gewährleistung eines optimalen Ablaufes im Rahmen des Insolvenzverfahrens erachtet der Insolvenz-Entgelt-Fonds nachstehende Informationen als wesentlich:
Übermitteln Sie dem Fondsmanagement unter office.fm@insolvenzentgelt.at Ausfertigungen Ihrer Berichte an das Insolvenzgericht, insbesondere aber Schlussbericht und Verteilungsentwurf.
Sollten Sie Masseforderungen oder Quotenansprüche des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) direkt an Arbeitnehmer:innen ausbezahlt haben – obwohl Sie diese zuvor gegenüber dem IEF anerkannt hatten – ersuchen wir um unverzügliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH und an das Fondsmanagement, um Problemen vorzubeugen.
Bitte achten Sie darauf, dass die anerkannten Forderungen auch im Anmeldeverzeichnis in gleicher Höhe aufscheinen, damit im gemeinsamen Interesse nachträglicher Aufwand für die Abstimmung der übergegangenen Forderungen entfällt.
Aufgrund von weiteren Zuerkennungen nach der rechtskräftigen Aufhebung von Sanierungs- und Schuldenregulierungsverfahren sind die Folgeraten auf Basis des dadurch erhöhten Forderungsstandes zu entrichten. Als Insolvenzverwalter ist der Schuldner bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens über diesen Umstand zu informieren.
Der Eingang der Sanierungs- und Zahlungsplan-Quoten wird vom Bereich Fondsmanagement überwacht und mittels Mahnungen werden die Schuldner über fehlende Zahlungen informiert. Für eine Abklärung des Forderungsstandes steht der Bereich Fondsmanagement gerne zur Verfügung.
Wir ersuchen die Insolvenzverwalter um Information über allfällige nachträgliche Änderungen der in Ihrem Verteilungsentwurf ausgewiesenen Quotenhöhe.
Wird ein Arbeitgeber, ein Organ oder ein leitender Angestellter des insolventen Unternehmens oder ein faktischer Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Insolvenz, in der Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds erfolgt sind, strafgerichtlich verurteilt, besteht ein besonderes Regressrecht des IEF gegen diese Personen.
Im Falle einer strafgerichtlichen Verfolgung des Einzelunternehmers oder des Organmitgliedes einer Kapitalgesellschaft benötigt der IEF neben grundlegender Information gerichtliche Unterlagen zum Verfahrensstand.
Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen von Personenhandelsgesellschaften informieren Sie uns über die wirtschaftliche Lage der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Im Falle von Übergängen des Unternehmens, des Betriebes oder eines Betriebsteiles ersuchen wir um zeitnahe und nähere Information zum Übergangszeitpunkt, zum Übertragungsakt und weiterer nach dem AVRAG relevanter Umstände.
Mit dem Forderungsübergang gehen auch die vertraglichen Ansprüche des Arbeitsnehmers/der Arbeitnehmerin gegen Dritte (soweit nach dem IESG gesichert und beantragt) auf den IEF über. Dies betrifft vor allem Ansprüche auf die Wertpapierdeckung von Betriebspensionen und sogenannten Auslagerungsversicherungen für Abfertigungen, aber auch Verpfändungen oder Bürgschaften.